B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 126 Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger
Anmerkung
1) Vgl § 336 ASVG.
Entscheidungen
1) Sind mehrere Dritte vorhanden und übersteigen ihre Forderungen aus der die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begründenden Tatsache die Versicherungssumme, so hat der Versicherer nach § 156 Abs 3 VersVG die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Hiebei sind mehrere Gläubiger nicht nur mehrere verletzte Personen, sondern auch, sofern nur ein Verletzter vorhanden ist, die beteiligten SV-Träger (als Legalzessionare) untereinander und im Verhältnis zum Verletzten. Mit Ausnahme des bevorzugt zu befriedigenden Schmerzengelds (§ 336 ASVG) sind die Ansprüche des Geschädigten und der SV-Träger (Legalzessionare) bei der Verteilung gleichrangig zu behandeln und aus der vorhandenen Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen (2 Ob 79/17g mwN).
2) Der Geschädigte hat hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme („Deckungskonkurs „); alle anderen Ansprüche des Geschädigten und Ersatzforderungen des SV-Trägers (Legalzessionar) sind bei der Verteilung gleich zu behandeln und daher aus der Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. ...