B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 125 Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsanstalt
Anmerkungen
1) Die Vorschriften über Schadenersatz und Haftung folgen den gleichartigen Regelungen des ASVG. Die Bestimmungen der § 125 bis 127 treten daher gleichfalls ergänzend und teilweise auch abändernd zu den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen hinzu. § 125 Abs 3 greift in die Regelung des Amtshaftungsgesetzes ein. Der Ausdruck „Dienststätte“ in der genannten Gesetzesstelle stimmt mit dem im § 90 verwendeten gleichen Ausdruck überein (RV 463 BlgNR 11. GP 53).
2) Vgl § 332 ASVG.
3) Vgl § 356 ASVG: Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz und Haftung nach § 332 bis 337 ASVG sind die ordentlichen Gerichte berufen.
Entscheidungen
I. Allgemeines
1) Bei den Bestimmungen des Abschnittes IV „Schadenersatz und Haftung“ des ASVG handelt es sich nach der Absicht des Gesetzgebers um Zivilrecht. Diese Bestimmungen treten ergänzend und teilweise auch abändernd zu den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen hinzu (RS0085242).
II. Legalzession (Abs 1)
2) Dem SV-Träger steht ein derivativer, kein originärer Anspruch zu (2 Ob 213/74).
3) Der Hauptzweck der Regelung des Rechtsüberganges nach § 332 ASVG besteht darin, zu verhindern, dass der Geschäd...