B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 123 Abzug von den Geldleistungen
Anmerkungen
1) Der ersatzpflichtige Versicherungsträger darf den geleisteten Ersatz von der wiederkehrenden Geldleistung der Versicherung nur bis zum halben Betrag dieser Geldleistungen durch Abzug hereinbringen (vgl RV 599 BlgNR 7. GP 99).
2) Vgl § 329 ASVG.