B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 122 Ersatzleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz
Anmerkungen
1) Der Ersatz wird in Ansehung der Versicherungsleistung gewährt, die aus dem Versicherungsfall gebührt, dessentwegen die Sozialhilfeleistung gewährt wurde. Der Träger der Sozialhilfe erhält Ersatz sowohl für die von ihm erbrachten Sachleistungen als auch für die Geldleistungen (vgl RV 463 BlgNR 11. GP 53).