B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 10 Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt
Anmerkung
1) Vgl § 32 ASVG.
Entscheidungen
1) Die Lehre teilt die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ua in Körperschaften öffentlichen Rechts und in Anstalten ein, wobei die Körperschaft die zur juristischen Person erhobene Personenmehrheit und die Anstalt die zur juristischen Person erhobene Einrichtung mit einem Bestand an sachlichen und persönlichen Mitteln, die dauerhaft bestimmten Zwecken der öffentlichen Verwaltung gewidmet sind, bildet. Die in der Lehre vorgenommene Unterscheidung in Körperschaften öffentlichen Rechts und Anstalten zieht keine unterschiedlichen Rechtsfolgen nach sich ().
2) Die SV-Träger sind Selbstverwaltungskörper. Für diese ist wesentlich, dass ihnen ein eigener Wirkungsbereich zukommt, in dem sie – wohl der Aufsicht von Bund oder Ländern unterliegend – im Einzelfall weisungsfrei tätig werdend die Gesetze vollziehen (RS0083757).
3) Bei den SV-Trägern handelt es sich funktionell um Bundesbehörden ().
4) Die durch § 10 B-KUVG als Selbstverwaltungskörper konstituierte und mit dem BPAÜG mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Pensionsgesetz 1965 im übertragenen Wirkungsbe...