B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 120 Pflichten der Träger der Sozialhilfe
Anmerkung
1) Vgl § 323 ASVG.
Entscheidung
1) Für die Sozialhilfe ist im Gegensatz zur SV der Grundsatz der Subsidiarität kennzeichnend. Die Sozialhilfe greift daher grundsätzlich nur dort ein, wo ein sozialer Mindeststandard auch durch SV-Leistungen nicht gedeckt ist (RS0072870).