B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 119a Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung
Anmerkungen
1) Den PV-Trägern obliegt gemeinsam mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in Erfüllung ihrer Aufgaben aus der Bundespensionsamts-Übernahme) auf der Basis eines gemeinnützigen Vereines der Aufbau und Betrieb einer Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung, um auf diese Weise eine qualitativ hoch stehende Ausbildung der Gutachter auf dem Gebiet der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) und des Pflegegeldes sicherzustellen (RV 2000 BlgNR 24. GP 20 zum SRÄG 2012).
2) Vgl § 307g Abs 4 ASVG.