B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 118a Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege
Anmerkung
1) Vgl § 322a ASVG.
Entscheidungen
1) Das System des Belastungsausgleichs nach § 322a ASVG dient gerade nicht der – im Hinblick auf eine mögliche Quersubventionierung bedenklichen (Hinweis ua) – Bildung einer versicherungsträgerübergreifenden Solidargemeinschaft, sondern einem zwar pauschalierten, aber doch an der Leistungsfähigkeit und Leistungsverpflichtung der Versicherungsträger orientierten Ausgleich der Belastungen, die sich aus einer nur auf Grundlage der allgemeinen Beitragsentwicklung berechneten Leistungspflicht ergeben würden ().
2) Die gemäß § 322a ASVG auszugleichenden Belastungen sind – wie aus den Gesetzesmaterialien (RV 1084 BlgNR 14. GP) hervorgeht – jene, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes der durchschnittlichen Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Versicherungsträger auf die Zahlungen der Versicherungsträger an die jeweiligen Landesfonds im Verhältnis zur konkreten Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Versicherungsträger ergeben. Jene Versicherungsträger, deren Beitragseinnahmen stärker gestiegen sind als der Bundesdurchschnitt, werden durch diese Berechnu...