B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 9 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
Anmerkung
1) Zu Abs 3: Durch die Zusammenführung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist die Aufnahme einer Regelung ins B-KUVG erforderlich, die dem neuen Träger ua erlaubt, arbeitsmedizinische Zentren zu errichten, zu erwerben und zu betreiben (RV 329 BlgNR 26. GP 29 zum SV-OG).