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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 116 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente

Anmerkungen

1) Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

2) Vgl § 220 ASVG.

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