B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 116 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente
Anmerkungen
1) Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
2) Vgl § 220 ASVG.