B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 115 Waisenrente
Anmerkungen
1) Die Bestimmungen über die Waisenrente bringen dadurch eine Rechtsverbesserung, dass sie – wie es auch beim Kinderzuschuss der Fall ist – die Gewährung oder Weitergewährung auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zulassen und für Doppelwaisen das Ausmaß der Rente auf 30 % erhöhen (vgl RV 599 BlgNR 7. GP 67 zur ASVG-Stammfassung).
2) Vgl § 218 ASVG.
Entscheidungen
1) Aus den normierten höheren Sätzen für doppelt verwaiste Kinder, die auch dann zu gewähren sind, wenn der zweite Elternteil nicht sozialversichert war, ergibt sich, dass die Leistungen der Versicherungsträger zur Waisenversorgung nicht nur den Ausgleich des Entfalles des Arbeitseinkommens des getöteten Versicherten bezwecken, sondern schlechthin der erhöhten Hilfsbedürftigkeit verwaister Kinder Rechnung tragen sollen (RS0084457).
2) Ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht festgestellt ist, gilt nach dem Tode der Mutter als doppelt verwaistes Kind (RS0084462).