B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 114a Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
Anmerkungen
1) Im Hinblick darauf, dass Adoptionen im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft bislang gesetzlich generell ausgeschlossen waren, konnte im Hinterbliebenenpensionsrecht für eingetragene Partner von der sinngemäßen Anwendung jener Bestimmungen des Witwen(Witwer)pensionsrechtes abgesehen werden, die auf die Annahme an Kindes Statt im Rahmen der Ehe bzw daraus ableitbare Waisenpensionen Bezug nehmen. Dasselbe gilt für den Bereich des Hinterbliebenenrentenrechtes.
Da nunmehr im Rahmen einer beabsichtigten Novellierung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (Regierungsvorlage 2403 der Beilagen) die Annahme an Kindes Statt bei Stiefkindern, das heißt durch einen eingetragenen Partner bezüglich des leiblichen Kindes des jeweils anderen Partners, für zulässig erklärt wird (nicht zuletzt auf Grund des in den Erläuterungen zu Art 1 Z 15 zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte), sollen die Ausnahmen in den Verweisungsnormen der § 216 und 259 ASVG samt Parallelrecht, die für die Dauer und Höhe der Hinterbliebenenleistung an die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes mit Waisenpensionsanspruch (Waisenrentenanspruch) anknüpfen, gestr...