B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 112 Witwen(Witwer)rente
Anmerkungen
1) Wurde der Tod des (der) Versicherten durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen (Witwer)rente (Abs 1). Im Fall der Wiederverheiratung steht ein Abfertigungsbetrag zu (Abs 3). Überdies lebt der Rentenanspruch bei Beendigung der neuerlichen Ehe unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf (Abs 4).
2) Vgl § 215 ASVG.
Entscheidungen
1) Wird der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gewährt das ASVG Hinterbliebenen des Versicherten Geldleistungen. So hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf Witwen(Witwer)rente bis zu seinem Tod oder Wiederverheiratung in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage (§ 215 Abs 1 ASVG). Diese Rente erhöht sich auf 40 % der Bemessungsgrundlage, wenn der Hinterbliebene selbst einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % unterliegt oder sobald er das Regelpensionsalter (bei Frauen 60 Jahre und bei Männern 65 Jahre) vollendet hat (§ 215 Abs 2 ASVG; 10 ObS 51/07h).
2) Der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 215 Abs 2 ASVG ist so wie in § 203 ASVG zu verstehen und die dazu in st...