B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 111 Teilersatz der Bestattungskosten
Anmerkungen
1) Die Pflichtleistung Teilersatz der Bestattungskosten (Abs 1) dient in erster Linie dem Aufwandersatz und nur subsidiär der Einkommenssicherung der Hinterbliebenen (vgl Tomandl in SV-System 2.3.3.3.2.). Zusätzlich kann als freiwillige Leistung ein Zuschuss zu den Kosten der Überführung des Leichnams gewährt werden (Abs 5).
2) Vgl § 214 ASVG.