B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 110 Witwen(Witwer)beihilfe
Anmerkungen
1) Die Witwe nach einem Schwerversehrten, dessen Tod nicht mit dem schädigenden Ereignis in Zusammenhang steht, hat – wie in der nach dem ASVG geregelten UV – Anspruch auf Witwenbeihilfe (RV 463 BlgNR 11. GP 52).
2) Im Bereich des § 213 ASVG (§ 110 B-KUVG) sollen künftig die Witwer mit den Witwen gleichgestellt werden und unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Witwerbeihilfe erhalten (RV 671 BlgNR 15. GP 14 zur 36. ASVG-Novelle, BGBl 1981/282).
3) Vgl § 213 ASVG.