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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 109 Versehrtengeld

Anmerkungen

1) Auf Versehrtengeld besteht kein Rechtsanspruch. Es kann als Substitutionsform der Versehrtenrente nach Ermessen des Versicherungsträgers für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, höchstens für ein Jahr nach dem Unfall gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Versehrtenrente maximal für diesen Zeitraum zustehen wird (Fellinger/I. Faber in SV-Komm § 212 ASVG Rz 2).

2) Vgl § 212 ASVG.

Entscheidung

1) Ein „Austausch“ des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Versehrtengeld bzw Versehrtenrente sind zwei verschiedene Leistungen; das Versehrtengeld ist gegenüber der Versehrtenrente (samt Integritätsabgeltung) nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Auch die Integritätsabgeltung stellt ein Aliud zum bescheidmäßig zuerkannten Versehrtengeld dar (10 ObS 47/03i).

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