B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 107 Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung
Anmerkungen
1) Die Bestimmung des § 209 Abs 2 ASVG (§ 107 Abs 2 B-KUVG) über die Gewährung einer Rente nach Abfindung des Versehrten durch eine Gesamtvergütung soll durch eine Regelung, ab wann in solchen Fällen die Versehrtenrente zu gewähren ist, ergänzt werden. Danach soll bei Antragstellung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Abfindungszeitraumes die Rente im unmittelbaren Anschluss an diesen, bei späterer Antragstellung hingegen erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt werden (vgl RV 181 BlgNR 14. GP 73 zur 32. ASVG-Novelle, BGBl 1976/704).
2) Vgl § 209 ASVG.
Entscheidungen
I. Vorläufige Versehrtenrente
1) Die Bestimmungen über die vorläufige Versehrtenrente bezwecken, einem Versehrten rasch und ohne weitläufiges Verfahren eine Rente zukommen zu lassen, wenn die Berechtigung dem Grunde nach feststeht (RS0084327).
2) Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Abs 1 eine vorläufige Rente gewährt werden kann, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind (10 ObS 149/02p).
3) Wird vom Versi...