B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 106 Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege
Anmerkungen
1) Nur jene Teilrente bleibt gewahrt, die vor der Arbeitsunfähigkeit gebührt, welche die Anstaltspflege ausgelöst hat (vgl RV 404 BlgNR 13. GP 97 zur 29. ASVG-Novelle, BGBl 1973/31).
2) Vgl § 208 ASVG.
Entscheidungen
1) Bestand vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die die Rehabilitation in Anstaltspflege notwendig machte, noch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit auch kein Bezug von Versehrtenrente, ruht der Anspruch auf Versehrtenrente für die Dauer der Anstaltspflege; dies gilt auch dann, wenn die Anstaltspflege nicht unmittelbar an den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit anschließt (RS0129815).
2) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dann, wenn ein Krankengeldanspruch zu einer Versehrtenrente tritt oder wenn während des Laufes einer Versehrtenrente dem Versehrten Anstaltspflege gewährt wird, ein Ruhen nur in Ansehung jener Erhöhungen der Rente stattfinden, die eine Folge der Verschlechterung des Zustands der Versehrten sind, die zum Krankenstand oder zum Krankenhausaufenthalt führt; an den bis dahin zu Recht bezogenen Leistungen sollte sich aber insoweit nichts ändern (RS0084291).
3) Soweit § 208 ASVG bestimmt, dass die Versehrtenrente ...