B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 105 Kinderzuschuß
Anmerkungen
1) Schwerversehrten wird für jedes Kind ein Kinderzuschuss von 10 % der Versehrtenrente, höchstens jedoch 76,31 €, gewährt (Abs 1).
2) Als Kinder gelten die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person, die Stiefkinder und die Enkel (Abs 2).
3) Vgl § 207 ASVG.
Entscheidung
1) Gemäß § 207 Abs 2 ASVG (§ 105 Abs 3 B-KUVG) wird der einem Schwerversehrten gebührende Kinderzuschuss nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur auf besonderen Antrag gewährt. In diesem Fall ist also die Einbringung des Antrags eine Voraussetzung für den Anfall des Anspruchs. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Anwendung des § 86 Abs 4 ASVG abgelehnt, weil diese Bestimmung nur für jene Leistungen der UV gilt, die von Amts wegen zu erbringen sind. Sie kann nicht auf den Fall ausgedehnt werden, in dem der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gebührt (vgl 10 ObS 197/91).