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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 104 Zusatzrente für Schwerversehrte

Anmerkungen

1) Als soziale Abfederung im Hinblick auf die Einbeziehung der Unfallrenten in die Steuerpflicht soll die Zusatzrente für Schwerversehrte erhöht werden: Gegenwärtig gilt für die Zusatzrente ein Ausmaß von 20 % der jeweiligen Versehrtenrente(n). Dieser Wert soll in Hinkunft auf 50 % erhöht werden, wenn eine mindestens 70%ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt (RV 311 BlgNR 21. GP 239 zum Budgetbegleitgesetz 2001).

2) Vgl § 205a ASVG.

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