B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 104 Zusatzrente für Schwerversehrte
Anmerkungen
1) Als soziale Abfederung im Hinblick auf die Einbeziehung der Unfallrenten in die Steuerpflicht soll die Zusatzrente für Schwerversehrte erhöht werden: Gegenwärtig gilt für die Zusatzrente ein Ausmaß von 20 % der jeweiligen Versehrtenrente(n). Dieser Wert soll in Hinkunft auf 50 % erhöht werden, wenn eine mindestens 70%ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt (RV 311 BlgNR 21. GP 239 zum Budgetbegleitgesetz 2001).
2) Vgl § 205a ASVG.