B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 103 Bemessung der Versehrtenrente
Anmerkungen
1) Das Ausmaß der Versehrtenrente richtet sich ebenso wie im ASVG nach dem Grad der durch das schädigende Ereignis herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Vollrente, für die völlige Erwerbsunfähigkeit Voraussetzung ist, beträgt gleichfalls 66 2/3 vH der Bemessungsgrundlage (§ 93). Ist der Versehrte teilweise erwerbsunfähig geworden, beträgt die Versehrtenrente den dem Grad der Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechenden Hundertsatz der Vollrente (Teilrente; RV 463 BlgNR 11. GP 51 f).
2) Vgl § 205 ASVG.
Entscheidungen
1) Die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer mathematischen Addition der einzelnen Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu erfolgen; es ist vielmehr der Gesamtleidenszustand des Betroffenen zu untersuchen und von diesem Tatbestand ausgehend die MdE durch alle Schädigungen festzustellen, wobei sich die einzelnen Unfallfolgen in ihren Auswirkungen sowohl potenzieren als auch ganz oder teilweise überdecken können ().
2) Die Schwerversehrteneigenschaft setzt einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine oder mehrere Versehrtenrenten in Höhe von insgesamt mindesten...