B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 102 Anfall der Versehrtenrente
Anmerkungen
1). Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit an, dh, im Regelfall mit dem Dienstantritt nach dem Unfall, spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles.
2) Vgl § 204 ASVG.
3) Beispiel: Der Versicherte erlitt am einen Dienstunfall und war darauf hin nicht im Krankenstand. Die Versehrtenrente fällt am an. Im Unterschied dazu würde die Versehrtenrente nach § 204 Abs 5 ASVG am anfallen.