B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 101 Anspruch auf Versehrtenrente
Anmerkungen
1) Der Anspruch auf Versehrtenrente entsteht unter den gleichen Voraussetzungen wie der Anspruch auf Versehrtenrente nach dem ASVG (RV 463 BlgNR 11. GP 51).
2) Der Anspruch auf eine Versehrtenrente wegen einer Berufskrankheit iSd neuen § 177 Abs 2 ASVG (§ 101 Abs 2 B-KUVG) wird an die Voraussetzung geknüpft, dass die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt (also nur für Schwerversehrte iSd § 205 Abs 4 ASVG). Die Gewährung sonstiger Leistungen aus der UV wird dieser Beschränkung nicht unterliegen (vgl AB 388 BlgNR 14. GP 8 zur 32. ASVG-Novelle, BGBl 1976/704).
3) Vgl § 203 ASVG.
Entscheidungen
I. Minderung der Erwerbsfähigkeit
1) In § 101 B-KUVG (ebenso wie im inhaltlich identen § 203 ASVG) erfolgte keine nähere Umschreibung des Begriffes der Erwerbsfähigkeit und Einschätzung von deren Minderung. Im Hinblick auf die inhaltliche Identität der Rechtslage kann aber insb auf die reichhaltige Rsp zum ASVG zurück-gegriffen werden ().
2) Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen iSd § 203 ASVG ist seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, ...