zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 100 Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

Anmerkungen

1) Die Bestimmungen betreffend die Dauer der Unfallheilbehandlung, die Gewährung einer besonderen Unterstützung und die Gewährung von Körperersatzstücken und anderen Behelfen und Hilfsmitteln übernehmen die im ASVG diesbezüglich getroffenen Regelungen (RV 463 BlgNR 11. GP 51).

2) Vgl § 202 ASVG.

Entscheidungen

1) § 202 Abs 1 ASVG geht von einem weiten Begriffsinhalt aus. Die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel), ist daher in diesem Bereich nicht streng zu ziehen. Auch eine Lesebrille kann daher als Hilfsmittel iSd § 202 Abs 1 ASVG beurteilt werden (RS0106160).

2) Da die Versorgung mit Hilfsmitteln iSd § 202 Abs 1 ASVG Teil der Unfallheilbehandlung ist, ist ein Hilfsmittel daher nur dann erforderlich im Sinn dieser Bestimmung, wenn es geeignet ist (§ 189 Abs 1 ASVG), den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck (hier: die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls) zu erreichen. Dabei bildet in der UV die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab insb auch bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln. Allerdings muss ein Hilfsmittel den persönlichen und beruflichen Verhält...

Daten werden geladen...