B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 8 Formalversicherung
Anmerkung
1) Die Bestimmungen des § 8 des Entwurfes über die Formalversicherung wurden in Anlehnung an ähnliche Vorschriften in den übrigen SV-Gesetzen gefasst (RV 463 BlgNR 11. GP 45).
Entscheidungen
1) Die Formalversicherung hat nach § 12 Abs 5 BSVG – aber auch nach allen anderen in Betracht kommenden SV-Gesetzen (§§ 21, 22 ASVG, § 8 B-KUVG, § 14 GSVG) – die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung (RS0083752).
2) Die vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen über die Formalversicherung (vgl abgesehen von § 14 GSVG im Besonderen § 21 und § 22 ASVG, § 12 BSVG und § 8 B-KUVG) stellen im Einzelfall nicht darauf ab, ob der vermeintlich Pflichtversicherte am Bestand einer Pflichtversicherung Interesse hatte oder an der Formalversicherung interessiert ist. Die nach dem GSVG gegebene Unbeachtlichkeit der Umstände bei der Anmeldung zur Versicherung für das Zustandekommen der Formalversicherung führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz lässt auch keinen Zweifel daran, dass es auf ein Verschulden des Versicherungsträgers an der unrichtigen Annahme einer Pflichtversicherung nicht ankommt ().
3) Aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente sowie des Wohnortes in Deutschland und dem damit verbundenen Sachleistung...