B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 99e Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation
Anmerkungen
1) Die Regelungen der § 99b, 99d und 99e B-KUVG in der Fassung des Entwurfes geben den Inhalt der § 200, 201a und 307c ASVG in der Fassung der erwähnten Regierungsvorlage wieder (RV 285 BlgNR 14. GP 12 zur 6. B-KUVG-Novelle, BGBl 1976/707).
2) Vgl § 307c ASVG.
3) Siehe die Richtlinien des Dachverbandes für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge (RRK 2021, avsv Nr 63/2021).