B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 99d Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation
Anmerkungen
1) Die Regelungen der § 99b, 99d und 99e B-KUVG in der Fassung des Entwurfes geben den Inhalt der § 200, 201a und 307c ASVG in der Fassung der erwähnten Regierungsvorlage wieder. Zu betonen ist dabei, dass auch im B-KUVG für die Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den Versehrten bzw Versicherten das Gebot der Freiwilligkeit gilt (RV 285 BlgNR 14. GP 12 zur 6. B-KUVG-Novelle, BGBl 1976/707).
2) Die Zustimmung des Versehrten ist Voraussetzung für die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen. Hat der Versicherte die Zustimmung zur Rehabilitation erteilt, trifft ihn in der Folge eine Mitwirkungspflicht (Tomandl in SV-System 2.3.3.1.C.). Unmittelbare Sanktionen bei Verletzung dieser Verpflichtung sieht § 201a ASVG nicht vor (Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG14 § 201a Rz 2).
3) Vgl § 201a ASVG.