B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 99c Soziale Maßnahmen der Rehabilitation
Anmerkungen
1) Die sozialen Rehabilitationsmaßnahmen des ASVG (§ 201) wurden im eingeschränktem Umfang in die Beamten-UV übernommen (RV 285 BlgNR 14. GP 12 zur 6. B-KUVG-Novelle, BGBl 1976/707).
2) Es besteht keine Bescheidpflicht (siehe Anm 1 zu § 99a).
3) Vgl § 201 ASVG.