B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 99b Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
Anmerkungen
1) Die Regelungen der § 99b, 99d und 99e B-KUVG in der Fassung des Entwurfes geben den Inhalt der § 200, 201a und 307c ASVG in der Fassung der erwähnten Regierungsvorlage wieder. Zu betonen ist dabei, dass auch im B-KUVG für die Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den Versehrten bzw Versicherten das Gebot der Freiwilligkeit gilt (RV 285 BlgNR 14. GP 12 zur 6. B-KUVG-Novelle, BGBl 1976/707).
2) Vgl § 200 ASVG.