B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 99a Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
Anmerkungen
1) Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der UV öffentlich Bediensteter – ausgenommen berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§ 88 Z 1 lit b) – ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen (§ 129 Z 1). Es besteht daher keine Bescheidpflicht.
2) Im § 87 B-KUVG in der Fassung des Entwurfes werden Ziel und Inhalt der modernen Rehabilitation, wie sie § 172 ASVG der Regierungsvorlage der 32. Novelle zum ASVG normiert, wortgleich wiedergegeben. Auch für die Maßnahmen der Rehabilitation im Bereich der Beamten-UV dienen die entsprechenden Vorschriften (§§ 198 und 201 ASVG) aus der genannten Regierungsvorlage als Vorbild. Diese Vorschriften wurden allerdings in Anbetracht der stärkeren beruflichen Sicherung der im B-KUVG Versicherten gegenüber den Versicherten im ASVG in modifizierter Form übernommen. Im Hinblick auf den besonderen Berufsschutz der Beamten und den damit verbundenen entsprechenden Bezugsanspruch beschränkt sich die berufliche Rehabilitation im Rahmen des B-KUVG auf die Gewährung einer beruflichen Ausbildung. Ebenfalls abweichend von der einschlägigen in Aussicht genommenen ASVG-Regelung und aus den glei...