B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 97 Dauer der Unfallheilbehandlung
Anmerkungen
1) Die Bestimmungen betreffend die Dauer der Unfallheilbehandlung, die Gewährung einer besonderen Unterstützung und die Gewährung von Körperersatzstücken und anderen Behelfen und Hilfsmitteln übernehmen die im ASVG diesbezüglich getroffenen Regelungen (RV 463 BlgNR 11. GP 51).
2) Vgl § 190 ASVG.
Entscheidung
1) Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten. Dies bedeutet, dass die Dauer der Unfallheilbehandlung keinerlei zeitlichen Beschränkungen unterworfen und ausschließlich an den definierten Zielen der Heilbehandlung orientiert ist. Unfallheilbehandlung ist somit in einer Weise und so oft zu gewähren, dass ihre Ziele tunlichst erreicht werden (10 ObS 115/15g mwN).