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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 96 Unfallheilbehandlung

Anmerkungen

1) Ebenso wie in der nach dem ASVG geregelten UV soll durch die Unfallheilbehandlung der vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestandene Gesundheitszustand des Versicherten soweit als möglich wiederhergestellt werden. Die hiefür vorgesehenen Maßnahmen sind die gleichen wie im ASVG. Durch § 96 Abs 4 wird das Rechtsverhältnis der Versicherungsanstalt als UV-Träger gegenüber den öffentlichen Krankenanstalten in der gleichen Weise geregelt, wie dies in § 68 Abs 1 für den Bereich der KV geschehen ist (RV 463 BlgNR 11. GP 51).

2) Ein Behandlungsbeitrag bzw eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden (Abs 3).

3) Vgl § 189 ASVG.

Entscheidungen

1) Das Ziel der Unfallheilbehandlung besteht gemäß § 189 Abs 1 ASVG darin, mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten. Dieses Ziel der Unfallheilbehandlu...

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