B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 95a Verhütung von Dienstunfällen (Berufskrankheiten)
Anmerkungen
1) In den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des B-KUVG wurde ausgeführt, dass sich die Normierung von Maßnahmen der Unfallverhütung im B-KUVG erübrige, „weil die Dienstgeber nach dem vorliegenden Entwurf nicht auf dem Privatwirtschaftssektor tätig werden wie die in der ASVG-UV in Frage kommenden Dienstgeber, sondern in Vollziehung der Gesetze handeln. Bereits daraus ergibt sich für sie die Verpflichtung, alles vorzukehren, um Dienstunfälle bzw Berufskrankheiten zu verhindern“. Diese Ausführungen haben sich jedoch im speziellen Fall der Schutzimpfung gegen die Frühsommer-Meningozeckenencephalitis als nicht zutreffend erwiesen. In diesen Fällen, die bspw für den Bereich der Bundesforste, bei Telefonarbeitern oder bei Landbriefträgern von Bedeutung sind, wurde von Seiten einer Anzahl von Dienststellen die Übernahme der Kosten der Schutzimpfung verweigert. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat daher angeregt, ihr durch die Schaffung geeigneter Unfallverhütungsvorschriften eine gesetzliche Handhabe zur Erbringung der in solchen Fällen erforderlichen Maßnahmen zu geben. Dieser Anregung entspricht die vorliegende Entw...