B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 7b Weiterversicherung in der Krankenversicherung
Anmerkung
1) Analog zur Weiterversicherung nach dem GSVG (§ 8) bzw dem BSVG (§ 8) soll aus der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG ausgeschiedenen Personen die Möglichkeit zum Abschluss einer Weiterversicherung in der KV eröffnet werden. Der Beitrag zur Weiterversicherung in der KV orientiert sich am vom Versicherten während der aufrechten Pflichtversicherung zu entrichtenden Beitragssatz (RV 329 BlgNR 26. GP 29 zum SV-OG).