B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 95 Abfinden von Renten
Anmerkungen
1) Die Bestimmungen über die Neufeststellung und die Abfindung der Renten (§§ 94 und 95) halten sich grundsätzlich an die entsprechenden Bestimmungen des ASVG (RV 463 BlgNR 11. GP 51).
2) Gemäß § 367 Abs 2 iVm Abs 1 Z 2 ASVG ist über die Abfindung eines Leistungsanspruchs im Ablehnungsfall ein Bescheid „in Leistungssachen“ zu erlassen. Es handelt sich aber bei der Rentenabfindung um keinen „individuellen Rechtsanspruch“ der auf die Rente anspruchsberechtigten Person, wohl aber um einen Anspruch auf gesetzmäßige Ausübung des Ermessens. Es ist daher eine Klage gegen den Bescheid an das Arbeits- und Sozialgericht zulässig (Müller in SV-Komm § 184 ASVG Rz 15 mwN; siehe sogleich E 1).
3) Vgl § 184 ASVG.
Entscheidung
1) Bei der Abfindung einer Versehrtenrente fehlt ein individueller Rechtsanspruch. Die Entscheidung über das Begehren ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Bei Ablehnung des Begehrens des Versicherten ist ein Bescheid zu erlassen. Gerade bei der Ablehnung der Abfindung wäre die Bescheidpflicht unverständlich, wenn die Entscheidung eine „rein freiwillige“ Leistung wäre, die nicht einmal von pflichtgemäßem Ermessen getragen sein müsste. Der von der beklagten Partei erlassene Beschei...