B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 94 Neufeststellung der Renten
Anmerkungen
1) Die Bestimmungen über die Neufeststellung und die Abfindung der Renten (§§ 94 und 95) halten sich grundsätzlich an die entsprechenden Bestimmungen des ASVG (RV 463 BlgNR 11. GP 51).
2) Vgl § 183 ASVG.
Entscheidungen
I. Allgemeines
1) § 183 ASVG regelt die Neufeststellung der Versehrtenrente und stellt für diesen Bereich bezüglich der Entziehung eine Sonderbestimmung gegenüber § 99 ASVG dar (RS0109336).
2) § 183 ASVG enthält nur Regelungen für eine Neufeststellung der Rente. Diese hat begrifflich zur Voraussetzung, dass die Rente bereits zuvor einmal festgestellt wurde. Normiert wird in dieser Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft der seinerzeitigen Zuerkennung durchbrochen wird (10 ObS 171/97p).
II. Wesentliche Änderung (Abs 1)
3) Die Bestimmung des Abs 1 hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen UV zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert. Für eine Neufeststellung einer Rente kommt es auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse an, die für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend waren (10...