B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 93a Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren
Anmerkungen
1) Nach dem ASVG ist eine besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren vorgesehen, die bei noch nicht fertig abgeschlossener Berufs- und Schulausbildung wie auch – als Günstigkeitsregel – generell für Personen bis zur Erreichung des 30. Lebensjahres anzuwenden ist.
Erleidet ein noch in Ausbildung befindlicher Versicherter einen Unfall, so wird die Leistung anhand einer Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Zum Zeitpunkt, ab dem die Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen worden wäre, wird die Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage neu errechnet, die von Personen gleicher Ausbildung üblicherweise erreicht wird. Erhöhungen der Beitragsgrundlage, die der Versicherte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte, bleiben dabei unberücksichtigt.
Diese Bemessungsgrundlagenregelung soll nunmehr zugunsten jüngerer, verunfallter Personen auch in das B-KUVG übertragen werden. Für ehemalige VAEB-Versicherte kommt diese Regelung ohnehin nach § 117 B-KUVG (Anwendbarkeit des Leistungsrechts aus der UV nach dem ASVG) zur Anwendung (RV 329 BlgNR 26. GP 31 zum SV-OG).
2) ...