B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 93 Bemessungsgrundlage
Anmerkungen
1) Die Grundlage für die Bemessung der Leistungen der UV nach dem ASVG ist auf den Jahresarbeitsverdienst des Versicherten abgestimmt, um, da in der Privatwirtschaft die Höhe des Einkommens innerhalb eines Jahres starken Schwankungen unterworfen sein kann, ein möglichst genaues Bild vom Verdienst des Versicherten zu erhalten. Da sich die Höhe des Gehaltes der nach dem vorliegenden Entwurf Versicherten nach den jeweils in Frage kommenden gesetzlichen Besoldungsvorschriften bestimmt und somit nicht plötzlichen Schwankungen unterworfen ist, wird als Bemessungsgrundlage nicht der jährliche Verdienst, sondern das Gehalt, der sonstige monatliche Bezug bzw die Entschädigung im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zuzüglich der in § 93 angeführten Zulagen herangezogen; diese Bemessungsgrundlage gilt im Übrigen auch für die pflichtversicherten Versicherungsvertreter (§ 3 Abs 1 Z 8). Bemessungsgrundlage ist in allen Fällen das volle Gehalt, allfällige disziplinäre Kürzungen des Gehaltes bleiben außer Betracht. Dadurch entfallen auch für den Bereich der gegenständlichen UV die im ASVG vorgesehenen besonderen Bestimmungen über eine Bemessungsgrundlage, we...