B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 92 Berufskrankheiten
Anmerkungen
1) Bei den Berufskrankheiten (§ 92) wurde darauf verzichtet, eine eigene Liste aufzustellen, weil die in der Anlage 1 zum ASVG enthaltene Berufskrankheitenliste auch für die Belange der UV im öffentlichen Dienst brauchbar erscheint. Abs 2 des § 92 steht mit § 91 Abs 2 des Entwurfes im Zusammenhang (RV 463 BlgNR 11. GP 51).
2) Wie aus der Einleitung zu den Erläuterungen hervorgeht, übernimmt § 92 Abs 3 B-KUVG idF des Entwurfes die in der Regierungsvorlage zum ASVG zu § 177 Abs 2 ASVG vorgesehene Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen eine Krankheit im Einzelfall als eine Berufskrankheit anerkannt wird, auch wenn sie nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufscheint. Angesichts der im B-KUVG verankerten Verpflichtung, Leistungen der UV bei Dienstunfällen bzw Berufskrankheiten zu erbringen, die sich im Zuge einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation zurückgehenden Hilfeleistung österreichischer Einheiten im Ausland ereignen, wurde die aus dem ASVG übernommene Regelung um das Tatbestandsmerkmal des Auslandseinsatzes erweitert (RV 285 BlgNR 14. GP 13 zur 6. B-KUVG-Novelle, BGBl 1976/707).
3) Vgl § 177 ASVG.
Entscheidungen
I. Allgemeines
1) Die Judikatur verwendet auch bei der Zurechnung von Berufskran...