B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 91 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
Anmerkungen
1) Die Merkmale für jene Unfälle, die nicht unmittelbar unter den Begriff „Dienstunfall“ subsumiert werden können, aber wegen des Zusammenhanges mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis den Dienstunfällen gleichgestellt sind (§ 91), sind auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes abgestellt (RV 463 BlgNR 11. GP 50).
2) Das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl 1965/173, ist durch das BVG über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl I 1997/38, ersetzt worden, und zwar mit Wirksamkeit per (vgl § 9 Abs 1 KSE-BVG).
Neben einer Erweiterung des Kataloges der Maßnahmen, zu deren Teilnahme nunmehr ins Ausland entsandt werden kann (vgl im Einzelnen § 1 KSE-BVG), ist va hervorzuheben, dass im Vergleich zur früheren Rechtslage nunmehr auch Einzelpersonen (und nicht nur Einheiten) ins Ausland entsendet werden können, wobei die Zuständigkeit hiefür – je nach Maßnahme – zwischen der Bundesregierung und (neu) dem zuständigen Bundesm...