B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 90 Dienstunfall
Anmerkungen
1) Die Voraussetzungen für den Dienstunfall (§ 90) sind die gleichen wie für den Arbeitsunfall in der UV des ASVG. Im Hinblick auf die besonderen Pflichten, denen öffentlich Bedienstete unterliegen – man denke hier an Wachebeamte oder andere Mitglieder der Exekutive –, wird der örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis auch bei einem Unfall gegeben sein, den der Versicherte außer Dienst erleidet, wenn sich der Unfall als Folge oder wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens ereignet (RV 463 BlgNR 11. GP 50).
2) Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen die durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23, im ASVG und im B-KUVG vorgesehenen unfallversicherungsrechtlichen Sonderregelungen zum Thema Homeoffice ins Dauerrecht übergeführt und somit weiterhin eine unfallversicherungsrechtliche Gleichbehandlung des Homeoffice mit der Beschäftigung direkt in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte sichergestellt werden. Es soll hierbei allerdings die Definition des Homeoffice im § 2h Abs 1 AVRAG übernommen werden, wonach Arbeit im Homeoffice dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in der Wohnung übernimmt. Der Begri...