B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 89 Eintritt des Versicherungsfalles
Anmerkungen
1) Der Versicherungsfall gilt sowohl hinsichtlich des Dienstunfalles als auch der Berufskrankheit unter den gleichen Voraussetzungen als eingetreten wie in der UV nach dem ASVG (RV 463 BlgNR 11. GP 50).
2) Vgl § 174 ASVG.
Entscheidungen
1) Der OGH hat gegen die Anwendung des § 89 B-KUVG keine verfassungsmäßigen Bedenken (vgl RS0053301).
2) Welcher der beiden in Z 2 genannten möglichen Zeitpunkte des Eintritts des Versicherungsfalls für den Versicherten „günstiger“ – im Sinn von: wirtschaftlich vorteilhafter – ist (etwa für die Bemessung der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen, § 179 ASVG), kann nur nach den Umständen des Einzelfalls nach dem wirtschaftlichen Gesamtergebnis beurteilt werden (10 ObS 120/20z).
3) Unter dem Begriff „Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit „ (Z 2) ist nicht schon das Erreichen irgendeiner Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, sondern eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad (RS0084700).