B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 86 Ausnahmebestimmungen
Anmerkung
1) Für den neuen Versichertenkreis soll nach wie vor das Leistungsrecht in der UV nach dem ASVG zum Tragen kommen (§ 86 sowie der 3. Unterabschnitt im Abschnitt III des Zweiten Teiles; RV 329 BlgNR 26. GP 28 zum SV-OG).