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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 85b Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

Anmerkungen

1) Im Vortrag an den Ministerrat ist vorgesehen, dass ab ua das Krankengeld (§§ 138 bis 143 ASVG) und das Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) valorisiert werden. Die Basis für die jährliche Valorisierung soll demnach die Inflation im Zeitraum Juli bis Juni des vorangegangenen Jahres sein.

Von diesen Eckpunkten soll im vorliegenden Entwurf geringfügig abgegangen werden. Bei Kranken-, Rehabilitations- sowie dem Wiedereingliederungsgeld handelt es sich um Versicherungsleistungen aus der KV und nicht um Sozialleistungen. Die Bemessungsgrundlage für das Kranken-, Rehabilitations- sowie auch das Wiedereingliederungsgeld (§ 143d ASVG) soll daher im Rahmen der im SV-Recht bestehenden Systematik valorisiert werden. Die Valorisierung der Bemessungsgrundlagen erfolgt somit jährlich, erstmalig mit , in Anlehnung an die Regelungen zur Anpassung der Pensionen bzw der Renten aus der UV mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), wobei dies beim Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld gesetzlich festgelegt wird, für das Krankengeld wird hingegen eine Satzungsermächtigung für die KV-Träger verankert. Wird diese in Anspruch genommen, so ...

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