B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 85 Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes
Anmerkung
1) Die Höhe des Rehabilitationsgeldes bestimmt sich anhand der Höhe des Krankengeldes (§ 143a Abs 2 ASVG, der auf § 141 ASVG verweist).
§ 85 B-KUVG legt fest, dass für Vertragsbedienstete eine abweichende Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldes als in den § 138 ff ASVG vorgesehen gelten soll (1/30 der um 1/6 erhöhten Beitragsgrundlage im Monat mit dem letzten vollen Entgeltanspruch; alternativ der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles).
Durch die vorgenommene Erweiterung des § 85 B-KUVG soll klargestellt werden, dass diese abweichende Bemessungsgrundlage auch für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG anzuwenden ist und damit Vollzugsprobleme in der Praxis vermieden werden (RV 321 BlgNR 25. GP 14 zum SVAG, BGBl I 2015/2).