B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Anmerkung
1) Entsprechend der politischen Vorgabe, dass derzeit im Bereich des Leistungsrechts keine Änderungen vorgenommen werden und daher von einer unmittelbaren Vereinheitlichung des Leistungsrechts Abstand genommen wird, werden im 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der neu aufgenommenen Versicherten getroffen und Bestimmungen des ASVG für anwendbar erklärt.
Da für den Bereich der ehemaligen Abteilung „B“ der vormaligen VAEB nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber auch Anspruch auf Krankengeld nach den § 138 ff ASVG sowie auf Wochengeld nach den § 162 ff ASVG besteht, waren diese Ansprüche mit ins B-KUVG zu übernehmen (§ 84 Abs 4 B-KUVG). Ebenso waren die Ansprüche der unkündbaren Bediensteten der vormaligen VAEB nach § 472 Abs 1 Z 4 ASVG auf Kranken-, Wochen- und Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG zu übernehmen (Abs 5; RV 329 BlgNR 26. GP 28 zum SV-OG).
Entscheidung
1) Nach § 84 Abs 1 B-KUVG sind auf nach § 1 Abs 1 Z 17 B-KUVG versicherte Landesbedienstete und auf nach § 1 Abs 1 Z 20 B-KUVG versicherte Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld, wenn nach § 28 KBGG die BVA zuständig ist, § 162 sowie ...