B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 83a Verwendung von Chipkarten
Anmerkungen
1) Mit dem 3. SVÄG 2004, BGBl I 2004/171, erfolgten im ASVG Änderungen zur Verwendung der e-card sowie des Service-Entgeltes. Gleichzeitig wurden in die Sondergesetze Verweise auf diese Bestimmungen des ASVG aufgenommen. Mit der vorliegenden Umnummerierung soll die systematische Stellung der verweisenden Normen im GSVG und B-KUVG korrigiert werden (vgl RV 1408 BlgNR 22. GP 6 zum SRÄG 2006).
2) Die e-card hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist bei jeder Inanspruchnahme eines mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners vorzulegen (§ 31c Abs 1 ASVG).