B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 Unterbrechung der Versicherung
Anmerkung
1) Nach § 7 ruht grundsätzlich während des Karenzurlaubes die KV (bereits ab Urlaubsbeginn). Im Interesse der Versicherten und einer Entlastung der Verwaltung soll jedoch diese Folge bei kurzen Urlauben – das sind Urlaube von weniger als einer einmonatigen Dauer – und bei Karenzurlauben aus dem Anlass der Mutterschaft nicht eintreten. Wird ein längerer als ein einmonatiger Karenzurlaub gewährt, so beginnt das Ruhen mit dem ersten Tag des Karenzurlaubes (RV 463 BlgNR 11. GP 45).