B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 82 Reise-(Fahrt-) und Transportkosten
Anmerkung
1) Die Bestimmungen über die Reise-, Fahrt- und Transportkosten haben ihr Vorbild in den einschlägigen Vorschriften des GSKVG. In der KV der Bundesangestellten waren diese Bestimmungen jeweils ein Teil der einzelnen Leistungsbestimmungen. Die nunmehr vorgesehene eigene Regelung ermöglicht es aber, den Anspruch der Versicherten auf Ersatz der Fahrtauslagen und die Übernahme der Transportkosten im Zusammenhang mit der Gewährung der einzelnen Leistungen übersichtlicher zu fassen (RV 463 BlgNR 11. GP 49).