B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 73 Umfang des Versicherungsschutzes im Versicherungsfall der Mutterschaft
Anmerkungen
1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung (§ 53 Z 3).
2) Eine Entbindung liegt vor, wenn ein Kind entweder lebend geboren wird oder tot geboren zumindest ein Geburtsgewicht von 500 Gramm aufweist. Nicht als Entbindung gilt eine Fehlgeburt, die sich von der Totgeburt durch ein unter 500 Gramm liegendes Geburtsgewicht abhebt (Felten in SV-System 2.2.8.1.).
3) Vgl § 157 ASVG.